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#59106 06/03/2008 01:21 AM
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This is a police seitengewehr with an unusal unit mark. The scabard is black indicating municipal service. The bayonet and scabbard are matching.

Purchased this bayonet about 12 years ago.

Overview

DSC00472.JPG (34.21 KB, 256 downloads)

Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59107 06/03/2008 01:23 AM
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Police insignia on stag grip

DSC00473.JPG (78.11 KB, 256 downloads)

Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59108 06/03/2008 01:24 AM
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Manufacturer's logo

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Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59109 06/03/2008 01:25 AM
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Police unit mark on the crossguard.
K = Kriminalpolizei
M = Munster
132 = weapon inventory number

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Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59110 06/03/2008 01:27 AM
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Matching unit mark on the scabbard. Some of the finish has worn off showing the copper color.

The scratched in letters and numbers may be the GI's name and his service number. These markings can only be seen under magnification.

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Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59111 06/03/2008 01:29 AM
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Lower portion of the leather scabbard including metal fitting, staple and the ball

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#59112 06/03/2008 01:31 AM
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Tip of the blade. The scabbard stitching is still intact along it's length.

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Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59113 06/03/2008 01:32 AM
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Unslotted bird's head

DSC00480.JPG (61.77 KB, 239 downloads)

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#59114 06/03/2008 02:58 AM
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Great looking piece

#59115 06/03/2008 03:36 AM
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Correct unit IMO is the Kommunialpolizei. Kriminalpolizei were plain clothes I believe.


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#59116 06/04/2008 01:05 AM
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Houston

What were the Kommunialpolizei? What was their function?

I know the Kriminalpolizei were detectives, but who knows if they might have been issued one of these seitengewehrs. The plain clothes guys came from the uniformed branch and may have been required to keep their issued uniforms.


Better to have lived 1 day as a tiger, then a 1,000 years as a lamb
#59117 06/04/2008 02:34 AM
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Small Town Prussian Police discontinued in the later Thirties. They wore gold colored clamshells. When most Police bayonets were cut down during the Third Reich some of these were nickel plated and re-issued. This one appears to have been gold as it is showing through. Even though the K is designated in references as being for the Kriminalpolizei they ommitted the fact that it also stands for the Kommunialpolizei. There also are other ommissions-other letters for units not mentioned.
I have collected and studied these Police bayonets for many years and have about twice the number shown in this old photo-all are different in some way. Most collectors don't know much about them and the reference material that is available is far from complete and sometimes in error.

P62500721_Bayo_wall.jpg (45.13 KB, 189 downloads)

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#59118 06/04/2008 03:14 AM
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Nicely conditioned, unusual unit marking & distinctive gold peeking through. Just a super piece.


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#59119 06/04/2008 03:53 AM
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>>>>>>I AM SPEECHLESS
can not believe my eyes >>>>
WOW unbelievable collection congrats >>
Houston please post some pictures of the complete collection >>maybe some close up pictures >>>
regards
Aleksandr


ALWAYS BUYING ITALIAN/ FASCIST MILITARIA > AND SOVIET DAGGERS
#59120 06/05/2008 10:04 PM
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Houston

Thank you for the info on the Kommunialpolizei. Obiviously the gold color that is under the nickel is the evidence.

Your correct that most of the reference books only seen to refer the police letter K to the Kriminalpolizei.

We all learn something new, even on pieces that have been in our collections for quite sometime.
Joe


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#59121 06/11/2008 07:18 PM
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Hello,

K allways means Kriminalpolizei.

K.M. = Kriminalpolizei Muentser.

Muenster never had a "Komunalpolizei". In the original stamping regulations of the prussian statt police und the later Reichspolizei K allways means Kriminalpolizei. Komunalpolizei... in english rual police owns the stamp L for Landjaegerei.

K never used for Kommunalpolizei.

- a german police officer -

#59122 06/11/2008 07:19 PM
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rual police used brown leather... not black.

#59123 06/12/2008 02:57 AM
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gard

Thank you for your information on the police letter K when used in a unit mark.

I was aware that the rural police used brown leather. This matched scabbard's leather is black and that color should support your statement.

It should be interesting to read Houston's remarks concerning your comments.
Joe


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#59124 06/12/2008 04:18 AM
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There are period gold police bayonets with K unit marks and IMO they certainly did not belong to the Kriminalpolizei.You also might be interested to know that Rural police bayonets sometimes have G letters as well as L. Not many but they do exist.


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#59125 06/12/2008 08:48 PM
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oh..this informations are to cursorly.

i must know the modell, the period stamp and...and this is the importend point... the staate. bavaria, preussen, sachsen etc.

so every staate bevor 1933 use own stamps.

in prussia...since 1932 K was kriminalpolizei.

the shown bajonett is out of this period. not bevor.

black leather indikates no use by rual units... so Muenter was no rual eara.

a Konumalpolizei always exists in a Komune.... it is like a village-community... also called ordungspolizei, ortspolizeibehoerde, ordnungsamt or some other names. in some staats also called gendermerie or gerndameriekommando (since the end of the 1970 er years)under command of Kreisverwaltungen or landramtsaemter and others, in oposit of citypolice or staatepolice... so i think this is the g... but this fact is well known.

"Kumunalpolzei" nerver exist in this way... a lot of names were used.

#59126 06/12/2008 09:31 PM
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When it comes to the Kommunalpolizei you can't use information from the Prussian Police in regards to letters--because according to Angolia's Police reference they were not under the command or control of the Prussian Police-they were under local control and were locally equiped. So M probably does not stand for Munster in the Kommunalpolizei. Evidence can be seen of this because these bayonets often do not have the Prussian Police stamp on the spine. This is also true of the Gemindenpolizei. Several brown scabbards were changed to black when the old Weimar Police units were disbanded and made a part of the Schupo. Many other changes were also made to these bayonets and property from these units was transferred to others. The Kommunalpolizei and the Gemindenpolizei were two such units--so IMO these bayonets are not in their original configuration so the scabbard color means nothing.
The complete story of the German police bayonet is not in any reference in English but may be included in Angolia's 2nd volume on the police.
It never ceases to amaze me that German authors never have written a good reference on their own WWII edged weapons and only a VERY few German advanced collectors offer any information and those who may know the answers to many questions only offer a tiny bit of information here and there. Why?


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#59127 06/13/2008 11:04 PM
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after 1933 no local control exist. all police units were reorganisatet under the reichssicherheitshauptamt... the reorganisation had a end in 1935/36.

the stamping order was a universal order... "komunalpolizei" (the name never exist in one way for all..i wirte) had to be stamped with L.

before 1933 the serval stats had serval stamping orders... you also can find in old staatsariche like in Baden-W�rttemberg.

black leather never used after 1933 for rual units. K.M = kriminalpolizei m�nster.

so read a part of the original law and organisation...there is realy all explaned...better than angolia refernence can do.


V. Aufbau.
Der Aufbau der Einrichtungen, denen die Erf�llung der �Polizei"-Aufgaben aufgetragen ist, kann nach verschiedenen Gesichtspunkten dargestellt werden. Er wird hier dargestellt nach den Gesichtspunkten der F�hrung, der Beh�rden und der Dienstzweige der Polizei.
i. Die F�hrung der Polizei.
Die zusammenfassende F�hrung der deutschen Polizei liegt f�r das ganze Reich bei dem Reichs- f�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei und f�r bestimmte Bereiche bei den H�heren SS und Polizeif�hrern.
a. Der Reichsf�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei.
�Zur einheitlichen Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im Reich" ist durch den Erla� des F�hrers und Reichskanzlers �ber die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichs- ministerium des Innern vom 17. 6. 1936 (RGB1.1 S. 487) als Chef der Deutschen Polizei im Reichs- ministerium des Innern der Reichsf�hrer-SS Heinrich Himmler eingesetzt worden, der in dieser Eigen- schaft die Dienstbezeichnung �Der Reichsf�hrer-SSund Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern" f�hrt.
Er ist dem Reichsminister des Innern, zu dessen Gesch�ftsbereich die Polizei geh�rt, pers�nlich und unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt die Leitung der Bearbeitung aller Polizeiangelegenheiten im Reichs- ministerium des Innern; er vertritt insoweit den Minister in dessen Abwesenheit.
Der Reichsf�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei nimmt an den Sitzungen des Reichskabinetts teil, soweit sein Gesch�ftsbereich ber�hrt wird.
Im Reichsministerium des Innern ist der Gesch�ftsbereich des Reichsf�hrers-SS und Chefs der Deu- tschen Polizei in 3 Haupt�mter gegliedert:
Das Hauptamt Ordnungspolizei mit dem Chef der Ordnungspolizei an der Spitze, das Reichs- sicherheitshauptamt mit dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD an der Spitze, das Hauptamt Haushalt und Bauten mit dem Chef des Hauptamtes Haushalt und Bauten an der Spitze. Im gleichen Verh�ltnis zum Reichsf�hrer-SS stehen die Haupt�mter der SS, ohne Teile des Reichsministeriums des Innern zu sein.
Dem Reichsf�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei untersteht unmittelbar der Inspekteur der Konzentrationslager, dem die gesamte Verwaltung und Leitung der Konzentrationslager obliegt.
b. Die H�heren SS- und Polizeif�hrer.
In jedem Wehrkreis ist ein H�herer SS- und Polizeif�hrer eingesetzt, der in seinem Bereiche den Reichsf�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei hinsichtlich aller von dem Reichsf�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei wahrgenommenen Aufgaben � sowohl polizeilicher wie auch anderer Art � vertritt.
Dem H�heren SS- und Polizeif�hrer untersteht unmittelbar die Allgemeine SS seines Bereichs. Er leitet alle gemeinsamen Vorbereitungen der SS, der Ordnungspolizei und der Sicherheitspolizei und des SD, die der Erf�llung der Reichsverteidigungsaufgaben dieser Einrichtungen dienen. Er �bernimmt den Befehl �ber die Waffen-SS, die Allgemeine SS, die Ordnungspolizei und die Sicherheitspolizei und den SD in allen F�llen, in denen ein gemeinsamer Einsatz f�r bestimmte Aufgaben erforderlich ist. Die Zu- st�ndigkeit der Polizeibeh�rden f�r die Erf�llung der ihnen �bertragenen Sachaufgaben wird hierdurch nicht ber�hrt.
Dem H�heren SS- und Polizeif�hrer unterstehen als Hauptmitarbeiter der Stabsf�hrer der Allgemeinen SS, der Inspekteur der Ordnungspolizei und der Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD f�r ihre Auf-gabenbereiche sowie weitere Mitarbeiter f�r besondere Aufgaben.1939 (RGB1. I S. 1983) in den folgenden St�dten eingerichtet ist:

1) Die Kreispolizeibeh�rden.
In den Landkreisen nehmen die Landr�te und in den Stadtkrei-sen, in denen keine staatliche Polizeiverwaltung besteht, die Oberb�rgermeister die ihnen durch besondere Vorschriften �bertragenen polizeilichen Aufgaben wahr, die als �kreispolizeiliche" Aufgaben bezeichnet werden. Die Landr�te bedienen sich hierzu der ihnen zugeteiltten Beamten der staatlichen Gendarmerie sowie der Ortspolizeibeh�rden, die Oberb�rgermeister der von ihnen angestellten st�dtischen Polizeibeamten (Schutzpolizei der Gemeinden und Gemeinde-Kriminalpolizei).
Die Landr�te f�hren zugleich die Dienstaufsicht �ber . die B�rgermeister ihres Kreises als Ortspolizeibeh�rden.
3) Die H�heren Polizeibeh�rden.
Als H�here Polizeibeh�rden sind die H�heren Verwaltungsbeh�rden zu bezeich-nen, soweit sie die ihnen durch besondere Vorschriften aufgetragenen polizeilichen Aufgaben zu erf�llen haben, die in der Sprache des fr�heren Polizeirechts als �landespolizeiliche" Aufgaben bezeichnet wurden. Sie f�hren zugleich die Aufsicht �ber alle Kreispolizeibeh�rden. H�here Verwaltungsbeh�rden und damit H�here Polizeibeh�rden sind zur Zeit (Sommer 1941)

in Preu�en:
die Regierungspr�sidenten in
AachenFrankfurt a. d. O. K�nigsberg i. Pr. Allenstein Gumbin-nen K�slin ArnsbergHannover Liegnitz Aurich HildesheimL�neburg Berlin KasselMagdeburg Breslau Kattowitz Merseburg D�s-seldorf Koblenz Minden i. W. Erfurt K�ln M�nster i. W.Oppeln Schneidem�hl Trier Osnabr�ck Sigmaringen Wiesbaden Potsdam Stade Zichenau, Schleswig Stettin,

in Bayern:
die Regierungspr�sidenten in
AnsbachM�nchen W�rzburg, Augsburg Regensburg,
in Sachsen:
die Regierungspr�sidenten in
ChemnitzLeipzig Zwickau, Dres-den,
in W�rttemberg:
das Innenministerium in Stuttgart,
in Baden:
das Ministerium des Innern in Karlsruhe,
in Th�ringen:
das Ministerium des Innern in Weimar,
in Hessen:
der Reichsstatthalter in Hessen � Landesregierung � in Darmstadt,
in Mecklenburg:
das Staatsministerium � Abt. Inneres � in Schwerin,
in Oldenburg:
das Ministerium des Innern in Ol-denburg,
in Braunschweig:
das Ministerium des Innern in Braunschweig,
in Anhalt:
der Reichsstatthalter in Braun-schweig und Anhalt
� Landesregierung Anhalt � in Dessau,
inLippe:
der Reichsstatthalter in Lippe und Schaumburg-Lippe
Landesregierung Lippe � in Detmold,
in Schaumburg-Lippe:
die Landesregierung in B�ckeburg,
in Hamburg:
der Reichsstatthalter in Ham-burg� Staatsverwaltung� in Hamburg,
in Bremen:
der Regierende B�rgermeister in Bremen,
im Reichsgau Westmark:
der Reichsstatthalter in Saarbr�-cken,
im Reichsgau Wien:
der Reichsstatthalter in Wien,
im Reichsgau Niederdonau:
der Reichsstatthalter in Wien,
im Reichsgau Oberdonau:
der Reichsstatthalter in Linz,
im Reichsgau Salzburg:
der Reichsstatthalter in Salzburg,
im Reichsgau Steiermark:
der Reichsstatthalter in Graz,
im Reichsgau K�rnten:
der Regierungspr�sident als Ver-treter des Reichsstatthalters in Klagenfurt,
im Reichsgau Tirol mit Vorarlberg:
der Reichsstatthalter in Innsbruck,
im Reichsgau Sudetenland:
die Regierungspr�sidenten in AussigKarlsbad Troppau,
im Reichsgau Danzig-Westpreu�en:
die Regierungspr�sidenten
in Bromberg Danzig Marienwerder,
im Reichsgau Wartheland:
die Regierungspr�sidenten in
Hohensalza Litzmannstadt Posen.
b. Die besonderen Polizeibeh�rden.
i) Die Staatlichen Polizeiverwaltungen.
In einer Reihe von St�dten sind Staatliche Polizeiverwaltungen � Polizeipr�sidien, Polizeidirektionen und Polizei�mter� eingerichtet, denen die Erf�llung sowohl der ortspolizeilichen wie auch der kreispolizeilichen Aufgaben im Stadtkreise obliegt.
Die Staatlichen Polizeiverwaltungen erf�llen die ordnungspolizeilichen Aufgaben durch Einzeldienstreviere und durch kasernierte Bereitschaften der Schutzpolizei, die krimi-nalpolizeilichen Aufgaben � und von Fall zu Fall politisch-polizeiliche Auftr�ge � durch Kriminalabteilungen, soweit nicht am Sitze der Polizeiverwaltung eine Kriminalpolizeileit-stelle oder Kriminalpolizeistelle besteht.

2) Die Kriminalpolizeileitstellen und Kriminalpolizeistellen.
F�r bestimmte kriminalgeographisch abgegrenzte Bezirke sind Kriminalpolizeistellen, f�r die Bezirke mehrerer Kriminalpolizeistellen Kriminalpolizeileitstellen der Staatlichen Kriminalpolizei eingerichtet. Die Kri-minalpolizeistellen und Kriminalpolizeileitstellen haben f�r den Ort ihres Dienstsitzes die ortspolizeilichen Aufgaben und f�r den entsprechenden Kreis die kreispolizeilichen Aufgaben der Kriminalpolizei wahrzunehmen. In ihrem Bezirk haben sie die kriminalpolizeilichen Aufgaben zu erf�llen, die nicht durch die Ortspolizeibeh�rden und Kreispolizeibeh�rden erf�llt werden k�nnen. Sie f�hren die kriminalpolizeiliche Auf-sicht �ber die Kreispolizeibeh�rden und Ortspolizeibeh�rden ihres Bezirks und legen die vorgeschriebenen Karteien und Sammlungen �ber die Straftaten und die Straft�ter ihres Bezirkes an.
Die Kriminalpolizeileitstellen beaufsichtigen die kriminalpolizeiliche T�tigkeit der Kriminalpolizeistellen, der Kreispolizeibeh�rden und der Ortspolizeibeh�rden ihres Bezirks und �berwachen die Ausbildung und Ausr�stung der "Beamten. An der Aufdeckung und Aufkl�rung von Straftaten, die sich �ber das Gebiet mehre-rer Kriminalpolizeistellen erstrecken, sollen sie sich beratend, anweisend und helfend beteiligen oder wich-tige, sich �ber mehrere Bezirke erstreckende F�lle zentral bearbeiten. Sie werten die Meldungen der Kriminalpolizeistellen f�r ihre Karteien und Sammlungen aus und leiten sie an das Reichssicherheitshauptamt (Reichskriminalpolizeiamt) weiter.
Die Kriminalpolizeistellen und Kriminalpolizeileitstellen sind wirtschaftlich an die Staatliche Polizeiverwal-tung Aachen ihres Dienstsitzes angegliedert, deren Leiter zugleich der �Chef" der Kriminalpolizeistelle bzw. Kriminalpolizeileitstelle ist, in dessen Vertretung ein Fachbeamter, der als �Leiter" der Kriminalpolizeistelle oder Kriminalpolizeileitstelle bezeichnet wird, die Beh�rde leitet. Zur Zeit (Sommer 1941) bestehen die folgenden Kriminalpolizeileitstellen und Kriminalpolizeistellen (die Orte der Kriminalpolizeileitstellen sind wie Berlin gesetzt):

Augsburg,Berlin,Bochum,Braunschweig,Bremen,Breslau,Bromberg,Chemnitz,Danzig,Darmstadt,Dessau,Dortmund
Dresden,D�sseldorf,Erfurt,Essen,FlensburgFrankfurta.M,.Magdeburg,Frankfurta.d.O.,M�nchen,Graudenz,N�rnberg
Graz,Halle,Hamburg,Hannover,Hohensalza,Innsbruck,Karlsbad,Karlsruhe,Kassel,Kattowitz,Kiel,Klagenfurt,K�ln
K�nigsberg,Leipzig,Linz,Litzmannstadt,Ludwigshafen, Oppeln Plauen ,Posen ,Prag, Recklinghausen ,Regensburg
Reichenberg ,Saarbr�cken ,Salzburg ,Schneidem�ht ,Schwerin ,Stettin ,Stuttgart ,Tilsit ,Troppau ,Weimar ,Wien
Wilhelmshaven Wuppertal ' W�rzburg Zichenau Zwickau.

3) Die Staatspolizeileitstellen und Staatspolizeistellen.
F�r die Bezirke der H�heren Verwaltungsbeh�rden sind Staatspolizeistellen eingerichtet; die Staatspolizeistelle am Sitze des Oberpr�sidenten einer preu�ischen Provinz, der Landesregierung eines gr��eren Landes oder des Reichsstatthalters eines Reichsgaues (in der Ostmark nur in Wien) f�hrt die Bezeichnung Staatspolizeileitstelle.
Die Staatspolizeistellen und Staatspolizeileitstellen haben f�r den Ort ihres Dienstsitzes die ortspolizeilichen Aufgaben und f�r den entsprechenden Kreis die kreispolizeilichen Aufgaben der Geheimen Staatspolizei wahrzunehmen. In ihrem Bezirk haben sie die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei wahrzunehmen, soweit sie sich hierzu nicht der Ortspolizeibeh�rden und der Kreispolizeibeh�rden als ihrer Hilfsorgane bedienen. Sie f�hren in Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei die Aufsicht �ber die Kreispolizeibeh�rden und Ortspolizeibeh�rden ihres Bezirks. Die Staatspolizeileitstellen sind befugt, f�r die Durchf�hrung einheitlicher staatspolizeilicher Ma�nahmen im Bereiche der Provinz, des Landes oder des Reichsgaues im Einzelfall die sachliche F�hrung gegen�ber den �brigen Staatspolizeistellen des Bereiches zu �bernehmen.
Die Regierungspr�sidenten, Landesregierungen und Reichsstatthalter sind befugt, den Staatspolizeistellen und Staatspolizeileitstellen ihres Bezirks sachliche Einzelanweisungen zu erteilen, denen diese zu entsprechen haben, soweit nicht allgemeine Anordnungen oder einzelne Weisungen des Reichsf�hrers-SS und Chefs der Deutschen Polizei und des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD bzw. des Reichssi-cherheitshauptamtes entgegenstehen; dasselbe gilt im Verh�ltnis der Oberpr�sidenten, der Landesregie-rungen, der gr��eren L�nder und der Reichsstatthalter der Reichsgaue gegen�ber den Staatspolizeileit-stellen an ihrem Dienstsitze. Die Leiter der Staatspolizeistellen sind die politischen Sachbearbeiter des Regierungspr�sidenten, der Landesregierung oder des Reichsstatthalters an ihrem Dienstsitz, die Leiter der Staatspolizeileitstellen die politischen Sachbearbeiter des Oberpr�sidenten, der Landesregierung oder des Reichsstatthalters an ihrem Dienstsitz; im letzten Falle nimmt, wenn sich am selben Platze ein Regierungspr�sident befindet, der Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeileitstelle die gleichen Gesch�fte be diesem wahr.
Die Staatspolizeistellen und Staatspolizeileitstellen richten nach Bedarf Au�enstellen ein, die nicht selbst�ndige Beh�rden sondern Bestandteile der Staatspolizeistellen bzw. Staatspolizeileitstellen sind. Ebenso sind die Grenzpolizeikommissariate und Grenzpolizeiposten der Geheimen Staatspolizei Bestandteile der Staatspolizeistellen bzw. Staatspolizeileitstellen, in deren Bezirk sie eingerichtet sind.

Zur Zeit (Sommer 1941) bestehen die folgenden Staatspolizeileitstellen und Staatspolizeistellen (die Orte der Staatspolizeileitstellen sind wie Berlin gesetzt):
Aachen,Hannover,Oppeln
Allenstein,Hildesheim,Osnabr�ck
Augsburg,Hohensalza,Flauen i. V.
Berlin,Innsbruck,Posen
Bielefeld,Karlsbad,Potsdam
Braunschweig,Karlsruhe,Prag
Bremen,Kassel,Regensburg
Breslau,Kattowitz,Reichenberg
Bromberg,Kiel,Saarbr�cken
Brunn,Klagenfurt,Salzburg
Chemnitz,Koblenz,Schneidem�hl
Danzig,K�ln,Schwerin i. M.
Darmstadt,K�nigsberg,Stettin
Dessau,K�slin,Stuttgart
Dortmund,Leipzig,Tilsit
Dresden,Liegnitz,Trier
D�sseldorf,Linz,Troppau
Erfurt,Litzmannstadt,Weimar
Frankfurt a. M.,L�neburg,Weserm�nde
Frankfurt a. d. O.,Magdeburg,Wien
Graudenz,M�nchen,Wilhelmshaven
Graz,M�nster,W�rzburg
Halle a. d. S.,Neustadt a. d. W.,Zichenau.
Hamburg,N�mberg-F�rth

4) Die SD-Leitabschnitte und SD-Abschnitte.
Neben den H�heren Polizeibeh�rden, den Staatspolizeistellen bzw. Staatspolizeileitstellen und den Kriminal- polizeistellen bzw. Kriminalpolizeileitstellen stehen die SD-Abschnitte und SD-Leitabschnitte, die zwar Dienststellen der SS und damit der NSDAP, sind, aber � wie unter IV 3 c (S. 45) dargelegt � die Erf�llung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben zu unterst�tzen haben. Die SD-Abschnitte sind f�r Bezirke zust�ndig, die im wesentlichen den Bezirken der Staatspolizeistellen entsprechen; der SD-Abschnitt am Sitze einer Staats- polizeileitstelle f�hrt die Bezeichnung SD-Leitabschnitt. Die SD-Abschnitte und SD-Leitabschnitte richten nach Bedarf SD-Au�enstellen ein, die Bestandteile der SD-Abschnitte und SD-Leitabschnitte sind.

Zur Zeit (Sommer 1941) bestehen die folgenden SD-Leitabschnitte und SD-Abschnitte (die Orte der SD-Leitabschnitte sind wie Berlin gesetzt):

Aachen,Halle a. d. S.,Hamburg,Hohensalzach,Innsbruck,Karlsbad,Karlsruhe,Kassel,Kattowitz
Kiel,Klagenfurt,Koblenz,K�ln,K�nigsberg,Leipzig,Liegnitz,Linz,Litzmannstadt,Allenstein,Augsburg
Bayreuth,Berlin,Bielefeld,Braunschweig,Bremen,Breslau,Chemnitz,Danzig,Darmstadt,Dessau,Dortmund,,Dresden,D�sseldorf,Fra nkfurt a. M.,Frankfurt a. d. O. M�nchen,Graz, M�nster,Neustadt a. d. W., Neustettin,N�rnberg,Oppeln,Posen,Potsdam,Prag,Reichenberg,Salzburg,Schwerin,Stettin,Stuttgart

Die Dienstzweige der Polizei.
Hinsichtlich der pers�nlichen und sachlichen Unterstellung und Dienstaufsicht ist die Deutsche Polizei in zwei Dienstzweige gegliedert, in denen die Einrichtungen und die Angeh�rigen der Polizei nach dem Gesichtspunkte zusammengefa�t sind, ob sie vorwiegend ordnungspolizeiliche oder vorwiegend sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu erf�llen haben. Diejenigen Einrichtungen der Polizei und diejenigen Gruppen von Angeh�rigen der Polizei, die vor- wiegend ordnungspolizeiliche Aufgaben zu erf�llen haben, sind zu dem Dienstzweig Ordnungspolizei zusam- mengefa�t; es' handelt sich vor allem um die Staatlichen Polizeiver-waltungen (ohne die Kriminalpolizei) und um die herk�mmlich als �Uniformierte Polizei" bezeichnete Schutzpolizei des Reiches und der Gemeinden, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei und Feuerschutzpolizei. Diejenigen Einrichtungen der Polizei und diejenigen Gruppen von Angeh�rigen der Polizei, die vorwie-gend sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu erf�llen haben, sind zu dem Dienstzweig Sicherheitspolizei zusammengefa�t; es sind die Beh�rden und die Angeh�rigen der Kriminalpolizei und der Geheimen Staats-polizei, die� soweit sie der M angeh�ren � den Dienstanzug der M als Polizei-Dienstanzug tragen.

a. Die Ordnungspolizei.
1) Der Chef der Ordnungspolizei.
An der Spitze des Dienstzweiges Ordnungspolizei steht der Chef der Ordnungspolizei, der dem Reichsf�hrer-SS und Chef der Deutschen Polizei unmittelbar unterstellt ist und unter ihm die Bearbeitung aller Angelegenheiten seines Dienstzweiges im Reichsministerium des Innern leitet. Er ist der Dienstvor-gesetzte aller Angeh�rigen des Dienstzweiges Ordnungspolizei.
2) Das Hauptamt Ordnungspolizei.
Der Gesch�ftsbereich des Chefs der Ordnungspolizei im Reichsministerium des Innern wird als Hauptamt Ordnungspolizei bezeichnet.
Das Hauptamt Ordnungspolizei ist gegliedert in
das Kommando-Amt, in dem alle Angelegenheiten der uniformierten Ordnungspolizei bearbeitet werden, das Amt Verwaltung und Recht, in der f�r alle Angelegenheiten der Polizeiverwaltungen und alle Rechts- und Haushaltsangelegenheiten der Ordnungspolizei bearbeitet werden, das Amt Technische Nothilfe, das Amt Feuerwehren, das Kolonialpolizei-Amt.
Ohne Eingliederung in die �mter sind dem Chef der Ordnungspolizei unmittelbar unterstellt der Generalin-spekteur der Schutzpolizei des Reiches, der Generalinspekteur der Gendarmerie und der Schutzpolizei der Gemeinden, der Generalinspekteur der Schulen, der Generalinspekteur der Feuerschutzpolizei, der In-spekteur f�r die weltanschauliche Erziehung. Dem Hauptamt Ordnungspolizei sind unmittelbar unterstellt das Staatskrankenhaus der Polizei in Berlin, eine Anzahl von Polizei-Kuranstalten, die Staatliche Lehr-und Versuchsanstalt f�r Polizeihunde in Berlin sowie die folgenden Schulen:
die Polizei-Offizier-Schule in Berlin-K�penick,
die Polizei-Offizier- und Schutzpolizei-Schule in
F�rstenfeldbruck (Bayern),
die Schutzpolizei-Schulen in Berlin, Hellerau bei Dresden, Heidenheim, Bottrop, K�ln, M�nchen,
K�nigsh�tte, Frankfurt a. M., Hamburg, Porlitz, Pelplin, Gnesen, die Polizeischule f�r Leibes�bungen in Berlin- Spandau, die Technische Polizei-Schule in Berlin, die Kraftfahr-Schule in Dresden, die Wasser-schutzpolizei-Schule in Stettin, die Polizei-Reitschulen in Rathenow und Bendzin,die Kolonialpolizei-Schule in Oranienburg, die Sanit�ts-Schule beim Staatskrankenhaus der Polizei in Berlin, die Polizei-Skischulen in Oberjoch (Allg�u), Sudelfeld (Oberbayern) und Kitzb�hel (Tirol), die Gendarmerie-Schulen in Hildesheim, Suhl, Bad Ems, Freiburg (Br.), Deggingen (W�rttemberg), Wien-M�dling, Hollabrunn (Ost-mark) und Fraustadt.
3) Die Inspekteure der Ordnungspolizei.
Den Oberpr�sidenten in Preu�en und den entsprechenden Beh�rden � Landesregierungen und Reichs-statthaltern � au�erhalb Preu�ens sind Inspekteure der Ordnungspolizei zugeteilt, die eine Abteilung der Beh�rde bilden und als solche alle Angelegenheiten der Ordnungspolizei f�r den betreffenden Bereich zusammenfassend bearbeiten.
Die Inspekteure der Ordnungspolizei f�hren die Dienstaufsicht �ber die gesamte Uniformierte Polizei (Schutzpolizei des Reiches und der Gemeinden, Gendarmerie, Motorisierte Gendarmerie, Feuerschutzpo-lizei). Sie �berwachen ihre Ausbildung und Fortbildung und f�hren die Uniformierte Polizei bei �landespoli-zeilichem" Gro�einsatz. Sie haben die Verbindung mit den Dienststellen der Partei und der Wehrmacht hinsichtlich der Belange der Uniformierten Polizei aufrechtzuerhalten.
Die Inspekteure der Ordnungspolizei unterstehen dem H�heren SS- und Polizeif�hrer an ihrem Dienstsitze ihres Bereiches als Hauptmitarbeiter f�r ihren Aufgabenbereich und vertreten ihn insoweit bei Abwesen-heit. Beim Einsatz der Ordnungspolizei au�erhalb des Reichsgebietes werden Befehlshaber der Ord-nungspolizei eingesetzt. Auch im Reichsgebiet erhalten die Inspekteure der Ordnungspolizei die Bezeich-nung Befehlshaber und die entsprechenden Befehlsbefugnisse, wenn ein besonderes Bed�rfnis hierf�r besteht.4) Die Polizeibeh�rden.
Die H�heren Polizeibeh�rden, die Kreispolizeibeh�rden und die Ortspolizeibeh�rden sind dem Chef der Ordnungspolizei sachlich unterstellt, soweit sie ordnungspolizeiliche Aufgaben erf�llen.
Bei den H�heren Polizeibeh�rden ist ein Stabsoffizier der Schutzpolizei eingesetzt, der die Angelegenheiten der Schutzpolizei des Reichs und der Gemeinden bearbeitet.
Die Staatlichen Polizeiverwaltungen sind � mit Ausnahme der Kriminalpolizei (der Kriminalpolizeistellen, Kriminal- polizeileitstellen und Kriminalabteilungen) � dem Chef der Ordnungspolizei sachlich und personell unterstellt.
In den Staatlichen Polizeiverwaltungen wird die Schutzpolizei von dem Kommandeur der Schutzpolizei gef�hrt, der dem Leiter der Polizeiverwaltung unmittelbar untersteht.
Die Schutzpolizei ist in Berlin, Wien und Hamburg in Polizeigruppen, Polizeiabschnitte und Polizeireviere, in den �brigen Orten in Polizeiabschnitte und Polizeireviere (bei den kleinen Polizeiverwaltungen nur in Polizeireviere) einge- teilt.
Bei den meisten Polizeiverwaltungen bestehen neben den Polizeirevieren kasernierte Polizei-Kompanien, die � falls mehrere Polizei-Kompanien bei einer Polizeiverwaltung vorhanden sind � zu Polizei-Bataillonen zusammengefa�t werden.
Bei den gr��eren Polizeiverwaltungen bestehen motorisierte Verkehrsbereitschaften und Verkehrs- unfallbereitschaften.

) Die Wasserschutzpolizei.
Die Wasserschutzpolizei, deren Bezeichnung durch die Buchstaben SW abgek�rzt wird, ist in SW-Abschnitte, SW-Reviere, SW-Stationen, SW-Wachen und SW-Posten eingeteilt.Sie ist nach der jeweiligen Lage verschiedenen Beh�rden unterstellt, z. B. die Wasser Schutzpolizei auf dem Rhein dem SW-Kommando beim Oberpr�sidenten der Rheinprovinz, die Wasserschutzpolizei in der Ostmark dem SW-Kommando Donau beim Reichsstatthalter des Reichsgaues Niederdonau, die Hamburger Wasserschutzpolizei der SW-Gruppe beim Polizeipr�sidenten in Hamburg.
6) Die Gendarmerie.
Die Gendarmerie ist in die Bezirke der H�heren Polizeibeh�rden � Regierungspr�sident, Landesregie-rung, Reichsstatthalter � gegliedert und den H�heren Polizeibeh�rden unterstellt. Sie besteht aus
der Gendarmerie des Einzeldienstes und der Motorisierten Gendarmerie.
An der Spitze der Gendarmerie des Bezirks einer H�heren Polizeibeh�rde steht der Kommandeur der Gendarmerie. Dieser ist zugleich Sachbearbeiter f�r die Angelegenheiten der Gendarmerie in der H�heren Polizeibeh�rde.
Die Gendarmerie des Einzeldienstes im Bezirk der H�heren Polizeibeh�rde ist in Gendarmerie-Hauptmannschaften gegliedert, an deren Spitze der Gendarmerie-Hauptmannschaftsf�hrer steht, der f�r die Einsatzf�higkeit der Gendarmerie-Hauptmannschaft verantwortlich ist.
Die Gendarmerie eines Landkreises bildet einen Gendarmerie-Kreis, der von einem Gendarmerie-Kreisf�hrer gef�hrt wird. Der Gendarmerie-Kreis untersteht personell dem Gendarmerie-Vorgesetzten und sachlich dem Landrat.
In gr��eren Landkreisen ist der Gendarmerie-Kreis in Gendarmerie-Abteilungen unter einem Gendarme-ie-Abteilungsf�hrer gegliedert, der f�r die Einsatzf�higkeit der Gendarmerie-Abteilung verantwortlich ist. Die kleinsten Einheiten der Gendarmerie sind die Gendarmerie-Posten, die mit 2�5 Gendarmen unter einem Gendarmerie-Postenf�hrer besetzt sind, und die Gendarmerie-Einzelposten, die aus nur einem Gendarmen bestehen.
Die motorisierte Gendarmerie ist truppenm��ig gegliedert, vollmotorisiert und kaserniert. Sie ist in Gendarmerie-Kompanien bzw. Gendarmerie-Z�ge eingeteilt. Zur Zeit bestehen 3 gro�e Kompanien, 24 Kompanien, 31 kleine Kompanien und 8 Z�ge. Die motorisierte Gendarmerie hat insbesondere den Verkehr auf den Reichsautobahnen, den Reichsstra�en und im �berlagerten Streifendienst auch auf den Landstra�en zu �berwachen. Daneben bildet sie die Kr�ftereserve f�r den Kommandeur der Gendarmerie.
7) Die �Freiwilligen Polizeien".
Als �Freiwillige Polizeien" unterstehen der Dienstaufsicht des Chefs der Ordnungspolizei die auf gesetzlicher Grundlage � Gesetz �ber das Feuerl�schwesen vom 23. ii. 1938 (RGB1.1 S. 1662) und Gesetz �ber die Technische Nothilfe vom 25. 3. 1939 (RGB1.1 S. 989) � errichteten Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Werkfeuerwehren) und die Technische Nothilfe.
b. Die Sicherheitspolizei.
1) Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD. An der Spitze des Dienstzweiges Sicherheitspolizei steht der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, der dem Reichsf�hrer-Es und Chef der Deutschen Polizei unmittelbar unterstellt ist und unter ihm die Bearbeitung aller Angelegenheiten seines Dienstzweiges im Reichsministerium des Innern leitet. Er ist der Dienstvorgesetzte aller Angeh�rigen des Dienstzweiges Sicherheitspolizei sowie aller Angeh�rigen des Sicherheitsdienstes (SD).

2) Das Reichssicherheitshauptamt.
Der Gesch�ftsbereich des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD im Reichsministerium des Innern wird als Reichssicherheitshauptamt bezeichnet. Es ist gegliedert in 7 �mter mit dem Aufgabenbereichen: Per-sonal (I), Organisation, Verwaltung und Recht (II), Deutsche Lebensgebiete (III), Gegnererforschung und -bek�mpfung (IV), Verbrechensbek�mpfung (V), Ausland (VI), Weltanschauliche Forschung und Auswertung (VII). Die �mter IV (Gegnerbek�mpfung) und V (Verbrechensbek�mpfung) fallen zusammen mit dem bisherigen Geheimen Staatspolizeiamt und dem bisherigen Reichskriminalpolizeiamt und treten in der Erf�llung bestimmter Aufgaben � meist unmittelbarer Vollzugsaufgaben � weiter als solche in Erscheinung.
Dem Reichssicherheitshauptamt unterstehen unmittelbar die folgenden Schulen:
die F�hrerschule der Sicherheitspolizei und des SD
in Berlin-Charlottenburg,
die Sicherheitspolizeischule in F�rstenberg,
die SD-Schule in Bernau,
die Sportschule in Pretzsch (Elbe),
die Funkschule auf Schlo� Gr�nberg,
die Schie�schule in Zella-Mehlis.
3) Die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD.
In jedem Wehrkreis ist ein Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD eingesetzt.
Die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD sind die pers�nlichen Beauftragten des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD in ihrem Aufgabenbereiche und die pers�nlichen F�hrer, Betreuer und Erzieher der ihnen unterstellten Angeh�rigen der Sicherheitspolizei und des SD. Sie sind keine vollzie-hende Polizeibeh�rde und keine Sachbearbeitende Dienststelle; sie haben vielmehr die Arbeitsweise der ihnen unterstellten Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD zu �berwachen und einheitlich auszurichten. Im �brigen haben sie nach besonderen Vorschriften Personal-, Disziplinar- und Schulungsangelegenheiten zu bearbeiten und gewisse Verwaltungsaufgaben zu erf�llen. In allen F�llen, in denen ein gemeinsamer Einsatz der Geheimen Staatspolizei, der Kriminalpolizei und des SD f�r bestimmte Aufgaben erforderlich ist, �bernimmt der Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD die pers�nliche Befehlsf�hrung.
Nach au�en haben die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD f�r ein enges und verst�ndnisvolles Zusammenarbeiten der Sicherheitspolizei und des SD mit den Zentralstellen der Allgemeinen und Inneren Verwaltung der Provinzen und L�nder, mit den Gauleitern der NSDAP, und den Dienststellen der Wehrmacht zu sorgen. Sie haben insbesondere mit den Oberpr�sidenten, den Landesregierungen und den Reichsstatthaltern ihres Gebietes dauernd F�hlung zu halten, sie �ber alle wichtigen Vorg�nge und alle wesentlichen Feststellungen und Beobachtungen der Sicherheitspolizei und des SD zu unterrichten und gfls. Anregungen f�r die Beh�rden der Allgemeinen und Inneren Verwaltung zu geben. Sie haben den Weisungen der Oberpr�sidenten, der Landesregierungen und der Reichsstatthalter zu entsprechen, soweit diese nicht den allgemeinen und besonderen Anordnungen des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD zuwiderlaufen; wenn eine Einigung nicht erzielt wird, ist die Entscheidung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD einzuholen. Die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD unterstehen dem H�heren M- und Polizeif�hrer an ihrem Dienstsitze ihres Bereiches als Hauptmitarbeiter f�r ihren Aufgabenbereich und vertreten ihn insoweit bei Abwesenheit. Beim Einsatz au�erhalb des Reichsgebietes werden die � in �Einsatzkommandos" gegliederten � Kr�fte der Geheimen Staatspolizei, der Kriminalpolizei und des SD den mit umfassender F�hrungsbefugnis ausgestatteten Befehlshabern der Sicherheitspolizei und des SD unterstellt.
Im Generalgouvernement sind f�r die Distrikte Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD einge-setzt, die dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Krakau unterstellt sind.

4) Die Polizeibeh�rden.
Die H�heren Polizeibeh�rden, die Kreispolizeibeh�rden und die Ortspolizeibeh�rden sowie die Staatlichen Polizei- verwaltungen sind dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD sachlich unterstellt, soweit sie si-cherheitspolizeiliche Aufgaben erf�llen. Die Staatspolizeistellen und Staatspolizeileitstellen, die Kriminalpolizeistellen und Kriminal- polizeileitstellen und die SD-Abschnitte und SD-Leitabschnitte sind dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD sachlich und personell unterstellt.
Personal.
Das Personal der Deutschen Polizei setzt sich �berwiegend aus Beamten zusammen, deren Ausbildung und Laufbahn je nach den Beh�rden und den Dienstzweigen verschieden geregelt ist. Au�er den Beamten werden nichtbeamtete Gefolg- schaftsmitglieder in durch besondere Vorschriften geregelten Dienstverh�ltnissen besch�ftigt. In den der SS zugeh�rigen Dienststellen und in bestimmten Dienststellen, die gleichzeitig Aufgaben der Polizei und der SS zu erf�llen haben, finden SS-Angeh�rige in dem besonderen Dienstverh�ltnis des hauptamtlichen Parteidienstes Verwendung.
Alle Angeh�rigen der Polizei unterstehen � zugleich mit den hauptberuflichen Angeh�rigen der Reichs-f�hrung-SS, den Angeh�rigen der SS-Verf�gungstruppe, den Angeh�rigen der SS-Totenkopfverb�nde, den Angeh�rigen der SS-Junkerschulen und den hauptberuflichen Angeh�rigen der St�be derjenigen H�heren SS- und Polizeif�hrer, die �ber die vorgenannten Verb�nde Befehlsgewalt besitzen � nach der Verord-nung �ber eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen f�r Angeh�rige der SS und f�r die Angeh�rigen der Polizeiverb�nde bei besonderem Einsatz vom 17. 10. 1939 (RGB1. I S. 2107) einer Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen, wenn sie Polizeiverb�nden bei besonderem Einsatz angeh�ren. Als in besonderem Einsatz befindlich gelten zur Zeit � w�hrend des Krieges � alle Verb�nde der Ordnungspolizei, die gesamte Sicherheitspolizei und die hauptberuflichen Angeh�rigen des Sicherheitsdienstes. Der Sondergerichtsbarkeit unterliegen alle Straftaten, auf die sich die Wehrmachtsgerichtsbarkeit erstreckt. F�r die Sondergerichtsbarkeit finden die Vorschriften des Milit�rstrafgesetzbuches und der Milit�rstrafgerichtsordnung bzw. die Kriegsstrafverfahrensordnung sowie die allgemeinen Strafgesetze Anwendung, welche auf Wehr-machtsangeh�rige Anwendung finden. An die Stelle der Kriegsgerichte treten besonders zu bildende SS-Gerichte oder � f�r Verfahren gegen Angeh�rige der Polizeiverb�nde � besonders zu bildende SS- und Polizeigerichte.
/. Die Beamten.
Die Beamten der Polizeibeh�rden sind entweder Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Be-amte des Polizeiverwaltungsdienstes oder Beamte des Polizeivollzugsdienstes.
a. Rechtsstellung.
Die Polizeibeamten unterliegen den f�r alle Beamten geltenden Rechtsvorschriften sowie besonderen f�r die Polizeibeamten oder f�r einzelne Gruppen derselben erlassenen Rechtsvorschriften.
1) Allgemeines Beamtenrecht.
Die Rechtsstellung aller deutschen Beamten ist allgemein geregelt durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. i. 1937 (RGB1. I S. 39) und durch die Reichsdienststrafordnung vom 26. i. 1937 (RGB1.1 S. 71).
2) Polizeibeamtenrecht.
Sondervorschriften f�r einen Teil der Polizeibeamten im engeren Sinne, n�mlich f�r die �Vollzugsbeamten" der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei des Reiches und der Gemeinden, der Gendarmerie und der Geheimen Staatspolizei, sind durch das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. 6. 1937 (RGB1,1 S. 653) erlassen worden. Durch dieses Gesetz und durch die hierzu ergangenen Durchf�hrungsvorschriften ist im wesentlichen folgendes geregelt:
Bestimmte Stellen im Polizeidienst sind den auf Widerruf angestellten Wachtmeistern der Schutzpolizei des Reiches vorbehalten.
Die Polizeivollzugsbeamten bed�rfen einer besonderen Genehmigung zur Eheschlie�ung. Ein Teil der Beamten der Schutzpolizei und der Gendarmerie ist zum gemeinsamen Wohnen in Polizeiunterk�nften verpflichtet.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf k�nnen unter bestimmten Voraussetzungen entlassen werden; sie werden bei Eignung nach Erf�llung bestimmter Voraussetzungen auf Lebenszeit angestellt. F�r die Poli-zeivollzugsbeamten sind bestimmte � von denen der �brigen Beamten abweichende � Altersgrenzen festgesetzt, nach deren Erreichung sie in den Ruhestand treten.
Polizeioffizieren kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Entlassung oder bei der Versetzung in den Ruhestand die Amtsbezeichnung des n�chsth�heren Dienstgrades verliehen werden; allen uniformierten Polizeivollzugsbeamten kann die Erlaubnis erteilt werden, nach der Entlassung oder im Ruhe-stand die Uniform zu tragen.
Polizeivollzugsbeamte des Reiches und der Gemeinden k�nnen aus Stellen des Reiches in solche der Gemeinden und aus Stellen der Gemeinden in solche anderer Gemeinden oder des Reiches versetzt wer-den.
b. Die Laufbahnen,
1) Die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Die H�heren Polizeibeh�rden bestehen fast ausschlie�lich aus Beamten des Allgemeinen Verwaltungs-dienstes. Ausnahmen bilden der Stabsoffizier der Schutzpolizei (s. V 3 a 4, S. 69!) und der Kommandeur der Gendarmerie (s. V 3 a 6, S. 70!). In den staatlichen Polizeiverwaltungen werden Beamte des Allgemei-nen Verwaltungsdienstes insbesondere zur Erf�llung der sog. �verwaltungspolizeilichen" Aufgaben be-sch�ftigt. Die Laufbahnen dieser Beamten sind durch die Vorschriften �ber die Laufbahnen der Allgemei-nen und Inneren Verwaltung geregelt und erfahren durch die Besch�ftigung der Beamten in den Polizeibe-h�rden keine �nderung.
2) Die Beamten der Ordnungspolizei.
Der Vollzug der ordnungspolizeilichen Aufgaben aller Polizeibeh�rden wird wahrgenommen von den Wachtmeistern (Sammelbezeichnung) und Meistern der Schutzpolizei (des Reiches und der Gemein-den) und der Gendarmerie, den Revieroffizieren der Schutzpolizei (des Reiches und der Gemeinden) und den Bezirksoffizieren der Gendarmerie, den Offizieren der Schutzpolizei (des Reiches und
der Gemeinden) und der Gendarmerie.
A. Die Wachtmeister, Meister und Revieroffiziere der Schutzpolizei.
Die Einstellungsbedingungen f�r die Wachtmeister der Schutzpolizei des Reiches und der Schutzpolizei der Gemeinden, deren Ersatz� soweit m�glich� aus bisherigen Angeh�rigen der SS-Verf�gungstruppe und der Wehrmacht entnommen wird, sind die folgenden:
K�rperliche Eignung gem�� n�herer Vorschrift, Mindestgr��e 1,70 m,
vorwurfsfrei abgeleistete Wehrpflicht und Ernennung zum Unteroffizier der Reserve, Lebensalter von min-destens 20 und h�chstens 25 Jahren,
Familienstand: ledig,
Zugeh�rigkeit zur NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen, Bestehen einer Eignungspr�fung.
Die Ausbildung der Polizeiwachtmeister erfolgt in Polizei-Kompanien bzw. in Schutzpolizeianw�rter-Lehrg�ngen. Bew�hrte Wachtmeister k�nnen nach
6 Dienst Jahren zum Oberwachtmeister und nach 7 Dienstjahren zum Revieroberwachtmeister bzw. zum Zugwachtmeister in den Polizei-Kompanien ernannt werden. Die Anstellung auf Lebenszeit findet in der Regel nach 12 Dienst j�hren statt. Revieroberwachtmeister werden alsdann zu Hauptwachtmeistern bef�rdert. Nach 16 Dienst Jahren kann die Bef�rderung zum Meister der Schutzpolizei erfolgen.Bei Bew�hrung und Eignung k�nnen Meister der Schutzpolizei nach Teilnahme an einem Revieroffizieranw�rter-Lehrgang zum Revier-Leutnant der Schutzpolizei und sp�ter zum Revier-Oberleutnant der Schutzpolizei ernannt werden. Revier-Oberleutnanten der Schutzpolizei kann, nachdem sie diesen Dienstgrad 5 Jahre unter besonderer Bew�hrung gef�hrt haben (jedoch nicht vor der Vollendung des 50. Lebensjahres), die Dienstgradbezeichnung Revier-Hauptmann der Schutzpolizei verliehen werden. F�r die Einstellung in die Wasserschutzpolizei gelten als besondere Einstellungsbedingungen: H�chstalter 26 Jahre und eine mindestens 30monatige Fahrzeit auf See- oder Binnenschiffen. Die Wachtmeister (Sammelbezeichnung) der Wasserschutzpolizei werden ein Jahr in der Wasserschutzpolizeischule ausgebildet.


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